Allgemeine Geschäftsbedingungen
Antonio Agudo · Aachener Str. 34 · 50674 Köln
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über Schulungs- und Beratungsleistungen (nachfolgend „Leistungen") zwischen Antonio Agudo (nachfolgend „Anbieter") und dem Auftraggeber.
(2) Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website des Anbieters stellen keine bindenden Angebote dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber gibt durch eine Buchungsanfrage (z. B. über das Kontaktformular, per E-Mail oder schriftlich) ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Anbieter zustande; die Bestätigung per E-Mail genügt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung ist, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch vor Beginn der Schulung, ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten für Inhouse-Schulungen am Ort des Auftraggebers werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand zusätzlich berechnet.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Kurs- oder Angebotsbeschreibung sowie der Auftragsbestätigung. Offene Kurse finden als dreitägige Intensivschulung in Präsenz statt; Inhouse-Schulungen werden individuell abgestimmt. Umfasst der Auftrag ein mehrstufiges Enablement, so bilden das Assessment (Führungs-Halbtag, Entwicklerinterviews, Einsicht in Repository, Review und Tests, Baseline und schriftlicher Befund), das Kern-Enablement (dreitägige Schulung) und der anschließende Transfer (30 Tage Begleitung mit Wirkungsnachweis) jeweils eigenständige Leistungsphasen, die gesondert vergütet, erbracht und abgenommen werden.
(2) Die Schulungssprache ist Deutsch, sofern nicht anders vereinbart. Schulungsmaterialien werden in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
(3) Der Anbieter schuldet die fachgerechte Durchführung der Schulung, nicht einen bestimmten Lernerfolg oder ein Zertifikat. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, werden keine Teilnahmezertifikate mit prüfungsrechtlicher Wirkung ausgestellt.
§ 5 Ausfall und Verschiebung durch den Anbieter
(1) Der Anbieter behält sich vor, eine Schulung aus wichtigem Grund (insbesondere Krankheit des Trainers, höhere Gewalt, nicht erreichte Mindestteilnehmerzahl) abzusagen oder zu verschieben.
(2) Im Fall einer Absage wird die bereits entrichtete Vergütung vollständig erstattet oder auf einen Ersatztermin angerechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Reise- oder Hotelkosten oder entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit dem Anbieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 6 Rücktritt und Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann bis zum vereinbarten Schulungstermin schriftlich zurücktreten. Ist kein Schulungstermin vereinbart, kann er bis zum Beginn der jeweils beauftragten Leistungsphase nach § 4 Abs. 1 zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Anbieter.
(2) Der Rücktritt wirkt für jede Leistungsphase nach § 4 Abs. 1 gesondert. Bereits vollständig erbrachte Leistungsphasen bleiben vom Rücktritt unberührt und sind in voller Höhe zu vergüten. Hat der Anbieter das Assessment zum Zeitpunkt des Rücktritts vollständig erbracht und den schriftlichen Befund übergeben, ist das vereinbarte Assessment-Honorar unabhängig davon geschuldet, ob das Kern-Enablement noch stattfindet. Tritt der Auftraggeber vor Beginn des Assessments zurück, fällt für das Assessment kein Honorar an. Tritt er während des laufenden Assessments zurück, wird der bis dahin erbrachte Leistungsanteil anteilig vergütet.
(3) Bei Rücktritt vom Kern-Enablement fallen folgende Stornogebühren an, berechnet ausschließlich auf den Nettopreis des Kern-Enablements. Das Assessment-Honorar und die Vergütung sonstiger bereits erbrachter Leistungsphasen bleiben dabei außer Betracht:
- bis 42 Kalendertage vor Beginn des Kern-Enablements: kostenfrei
- 29 bis 41 Kalendertage vor Beginn des Kern-Enablements: 25 %
- 14 bis 28 Kalendertage vor Beginn des Kern-Enablements: 50 %
- weniger als 14 Kalendertage vor Beginn des Kern-Enablements oder Nichterscheinen: 100 %
(4) Ergibt das Assessment, dass ein Enablement nicht der geeignete Hebel ist, und endet das Vorhaben deshalb nach dem Assessment, so wird das Kern-Enablement nicht begonnen. Für die nicht erbrachte Schulung fällt in diesem Fall keine Stornogebühr nach Absatz 3 an, und zwar unabhängig davon, wie viele Kalendertage bis zu einem bereits vereinbarten Schulungstermin verbleiben. Das Assessment-Honorar bleibt nach Absatz 2 geschuldet.
(5) Beauftragt der Auftraggeber im Anschluss an das Assessment das Kern-Enablement, wird das Assessment-Honorar vollständig auf dessen Vergütung angerechnet. Tritt der Auftraggeber danach vom Kern-Enablement zurück, entfällt die Anrechnung und das Assessment-Honorar ist nach Absatz 2 geschuldet.
(6) Wird ausschließlich ein Assessment ohne nachfolgendes Kern-Enablement beauftragt, gelten die Absätze 1 und 2. Absatz 3 findet mangels vereinbartem Kern-Enablement keine Anwendung.
(7) Eine Stornogebühr nach Absatz 3 entfällt, wenn der Auftraggeber einen gleichwertigen Ersatzteilnehmer benennt und der Anbieter dessen Teilnahme nicht aus wichtigem Grund ablehnt.
§ 7 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Nutzung, mittelbare Schäden oder Datenverluste.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Anbieters.
§ 7a Vertraulichkeit, Systemzugang und KI-Trainingsverbot
(1) Erhält der Anbieter im Rahmen einer Leistung Zugang zu Systemen, Quellcode, Infrastruktur, Repository-Zugangsdaten oder produktiven Daten des Auftraggebers (etwa bei Inhouse-Schulungen, Remote-Engagements oder Beratungsmandaten), schließen die Parteien zusätzlich eine gesonderte Vertraulichkeits- und Leistungsvereinbarung (NDA/SoW), die Vorrang vor diesen AGB hat.
(2) Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung sowie ergänzend gelten folgende Mindeststandards: Beide Parteien wahren wechselseitige Vertraulichkeit über alle nicht öffentlich bekannten Informationen der jeweils anderen Partei. Geistiges Eigentum des Auftraggebers (insbesondere Quellcode, Daten, Geschäftsgeheimnisse) verbleibt beim Auftraggeber. Eigens für den Auftraggeber erstellte Arbeitsergebnisse gehen mit vollständiger Zahlung der Vergütung in dessen Eigentum über; der Anbieter behält sich an allgemeinem Know-how und vorbestehenden Methoden ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht vor.
(3) Der Anbieter verwendet Quellcode, Daten, Prompts oder sonstige Informationen des Auftraggebers nicht zum Training, zur Feinabstimmung, zur RAG-Indexierung oder zur sonstigen Einspeisung in eigene oder fremde KI- oder Machine-Learning-Modelle. Dies gilt auch für die Weitergabe an öffentlich zugängliche Sprachmodelle ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers.
(4) § 7 (Haftung) bleibt durch diese Regelung unberührt. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO; dieser wird durch die vorgenannte Vereinbarung nicht ersetzt.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte an Schulungsmaterialien
(1) Sämtliche im Rahmen einer Schulung überlassenen Materialien (Skripte, Folien, Code-Beispiele, Videoaufzeichnungen, etc.) sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Anbieters.
(2) Der Auftraggeber bzw. die Teilnehmer erhalten ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur persönlichen Nutzung der Materialien zu internen Schulungs- und Referenzzwecken.
(3) Die Vervielfältigung, Bearbeitung, öffentliche Zugänglichmachung, Weitergabe an Dritte oder der Einsatz in eigenen Schulungen bzw. in Schulungen für Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Köln, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026